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3 Monate garantie

Geschäftsbedingungen

1. Anwendbarkeit
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für STIBA-Mitglieder, die einen Vertrag abschließen
Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung gebrauchter Fahrzeugteile und darüber
Erfüllung solcher Vereinbarungen. Diese Vereinbarungen zum Verkauf und/oder
Für die Lieferung gebrauchter Fahrzeugteile gelten die STIBA-Garantiebedingungen
Anwendung.

1.2 STIBA-Mitglieder sind diejenigen Unternehmen, die vom Vorstand der STIBA gemäß § 22 Abs. 1 STIBA als Mitglieder benannt wurden
§ 3 der Satzung des Vereins zulässig und erkennbar sind
zum STIBA-Schild. Die STIBA-Mitglieder finden Sie auch auf der STIBA-Website.

1.3 Abweichungen und/oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur für das STIBA-Mitglied verbindlich
soweit sie ihre Gültigkeit ausdrücklich schriftlich festgelegt hat. Durch Referenz
des Käufers zu dessen eigenen Bedingungen gelten ausschließlich die vorliegenden Bedingungen,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Vereinbarung
2.1 Wird der Vertrag schriftlich oder elektronisch geschlossen, kommt er zustande
Stand am Tag der Vertragsunterzeichnung durch das STIBA-Mitglied bzw. am
der Tag der Absendung der schriftlichen oder elektronischen Auftragsbestätigung durch die
STIBA-Mitglied.

2.2 Verbindliche mündliche Zusagen und Vereinbarungen mit Untergebenen des STIBA-Mitglieds
das STIBA-Mitglied nur nach und insoweit, als dies schriftlich oder durch das STIBA-Mitglied vereinbart wurde
elektronisch bestätigt.

3. Preise
3.1 Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich alle Beträge ohne Abzug oder Skonto und inklusive Mehrwertsteuer. bereits
oder nicht über die Mehrwertsteuer berechnet. Margenregelung des Demontageunternehmens.

3.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, gelten die Preise für Lieferung ab Werk.

3.3 Angabe der Preise, der zum Verkauf angebotenen Artikel und der allgemeinen Spezifikationen
Angebote sind freibleibend. Sie binden es
kein STIBA-Mitglied und der Käufer kann sich darauf nicht verlassen, sofern nichts anderes vereinbart wurde oder
angegeben.

4. Lieferung
4.1 Die Lieferung erfolgt nach Wahl des STIBA-Mitglieds ab Werkstatt, Lager oder Ladengeschäft. Auf der
Der Käufer ist zum Kauf verpflichtet, es sei denn, das STIBA-Mitglied hat hieran kein berechtigtes Interesse.

4.2 Sobald die Sache versandbereit ist, trägt der Käufer die Gefahr
Alle direkten und indirekten Schäden, die an oder durch die Sache entstehen können, ausgenommen
soweit auf grobe Fahrlässigkeit des STIBA-Mitglieds zurückzuführen ist. Kommt der Käufer nach Inverzugsetzung
Nimmt der Käufer die Ware nicht entgegen, so hat das STIBA-Mitglied Anspruch auf Schadensersatz
den Vertrag ohne gerichtliche Intervention auflösen und die Kosten für die Aufbewahrung der
Artikel zu Lasten des Käufers.

4.3 Die verkaufte Ware wird unverzüglich in dem Zustand geliefert, in dem sie sich befindet
Abschluss der Vereinbarung.

STIBA-Geschäftsordnung, genehmigt bei der ALV vom 8. Mai 2012 2


4.4 Der Transport und Versand der verkauften Waren durch das STIBA-Mitglied erfolgt ausschließlich im Voraus
Rechnung und Gefahr des Käufers.

5. Lieferzeit
5.1 Lieferzeiten werden vom STIBA-Mitglied in Absprache und annähernd festgelegt. Lieferzeiten
kann niemals als Frist angesehen werden. Die Lieferzeit beginnt mit der mündlichen Versendung
schriftliche Auftragsbestätigung.

5.2 Bei verspäteter Lieferung haftet das STIBA-Mitglied nicht für etwaige Schäden des Käufers
Schäden aufgrund verspäteter Lieferung, es sei denn, der Käufer hat das STIBA-Mitglied schriftlich in Verzug gesetzt
Der Käufer muss dem STIBA-Mitglied eine Laufzeit von mindestens der Hälfte gewähren
die ursprünglich vereinbarte Lieferzeit einzuhalten, um seinen Verpflichtungen weiterhin nachkommen zu können.

5.3 Soweit das Gesetz dies zulässt, kann ein Vertrag seitens des Käufers nicht geschlossen werden
Die Überschreitung der Laufzeit wird aufgelöst, es sei denn, die am Ende von Absatz 2 dieser Vereinbarung genannte Frist wird aufgelöst
Artikel abgelaufen ist und die Aufrechterhaltung des Vertrags durch den Käufer nicht möglich ist
erforderlich.

6. Zahlung
6.1 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung in bar. Mit dem Fernabsatz ist das möglich
STIBA-Mitglieder bieten dem Käufer verschiedene Zahlungsoptionen an, darunter Ideal, PayPal und
Kreditkarten in einer sicheren Umgebung und der Möglichkeit einer einmaligen Autorisierung.
Bankdaten des Käufers werden vom STIBA-Mitglied nicht gespeichert. Der Käufer ist da
sind sich bewusst, dass das Bezahlen im Internet mit Risiken verbunden sein kann. Zahlungen erfolgen über das Internet
auf eigenes Risiko des Käufers. Das STIBA-Mitglied haftet nicht für die Art und Weise, wie die
Käufer leistet Zahlungen.

6.2 Bei Kauf auf Rechnung muss der Zahlungseingang innerhalb von vierzehn Tagen erfolgen
Rechnungsdatum.

6.3 Bei Nichtzahlung, verspäteter Zahlung oder unvollständiger Zahlung am Fälligkeitstag
Eingetreten ist der Käufer hiervon betroffen, ohne dass es einer Inverzugsetzung oder Mahnung bedarf
Verzug und er schuldet die gesetzlichen Zinsen auf den überfälligen Betrag, der sofort fällig und zahlbar ist
pro Monat oder Teil eines Monats, berechnet ab dem Fälligkeitsdatum.

6.4 Im Falle von Absatz 3 dieses Artikels hat das STIBA-Mitglied das Recht
das Recht, die Kaufsache durch außergerichtliche Erklärung zurückzufordern. Von denen
Erklärung wird der Verkauf aufgelöst.

6.5 Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten – die von Inkassobüros,
Gerichtsvollzieher, einschließlich Rechtsanwälte, die im Namen des STIBA-Mitglieds dem STIBA-Mitglied angeschlossen sind
Die Durchsetzung seiner Rechte gegen den Käufer trägt der Käufer. Der
Die außergerichtlichen Inkassokosten berechnen sich nach dem Inkassotarif des
Niederländische Anwaltskammer bezüglich Inkasso mit einem Mindestbetrag von 50,00 €.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Solange der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem STIBA-Mitglied nicht vollständig nachgekommen ist
oder im Zusammenhang mit der Lieferung bleiben bereits gelieferte Waren Eigentum des
STIBA-Mitglied.

7.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, gelieferte Waren – solange sie nicht bezahlt sind – an Dritte weiterzugeben
zu liefern, zu verleihen, zu verpfänden oder Eigentum zu übertragen.

7.3 Der Käufer trägt das Risiko für unbezahlte Waren hinsichtlich aller Schäden, direkter und indirekter Art
indirekt, die durch ihn selbst oder jemand anderen verursacht werden.

8. Mängel/Beschwerden
8.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Lieferung sorgfältig auf etwaige Mängel zu prüfen
in Form von Abweichungen von Spezifikationen und anderen erkennbaren Mängeln
überprüfen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen zu rügen
müssen dem STIBA-Mitglied Tage nach Lieferung des Artikels gemeldet werden. Diese Nachricht dient
muss schriftlich erfolgen und mit einer Beschreibung des beobachteten Sachverhalts versehen sein
Mängelrüge unter Angabe der Rechnung und der Rechnungsnummer.

8.2 Der Käufer muss dem STIBA-Mitglied die Überprüfung des festgestellten Mangels ermöglichen.
Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes führt zum Erlöschen des Rechts des Käufers
sich auf Mängel zu berufen, die er nach sorgfältiger Prüfung im Rahmen der oben genannten Bedingungen vernünftigerweise festgestellt hat
Begriff hätte entdeckt werden können.

8.3 Der Käufer hat dem STIBA-Mitglied die Kosten für unbegründete Reklamationen zu ersetzen.

8.4 Die Bestimmungen dieses Artikels 8 gelten unter gebührender Beachtung der Bestimmungen von Artikel 8
Garantiebedingungen von STIBA.

9. Höhere Gewalt
9.1 Wenn das STIBA-Mitglied seiner Verpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommt
gegenüber dem Käufer kann dieser Mangel nicht dem STIBA-Mitglied zugerechnet werden, wenn der
STIBA-Mitglied wird die Vertragsdurchführung erschwert bzw. wird unmöglich
durch einen Umstand, ob vorhersehbar oder nicht, verursacht, der außerhalb der Kontrolle des
STIBA-Mitglied befindet sich unter anderem in:

- Mängel bei Lieferanten/Transporteuren;
- Krieg, Aufruhr oder ähnliche Situationen;
- Sabotage, Boykott, Streik oder Besetzung;
- Maschinenschaden;
- Diebstahl aus den Lagerhäusern;
- Geschäftsstörungen;
- staatliche Maßnahmen;
- schlechtes Wetter;
- Blitzschlag;
- Feuer.

9.2 Wenn eine Situation im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels eintritt, soweit dies gesetzlich zulässig ist
Genehmigungen erfolgt, haftet das STIBA-Mitglied nicht für die daraus für den Käufer entstehenden Folgen
daraus resultierenden Schaden und das STIBA-Mitglied kann nach eigenem Ermessen
Verpflichtungen aussetzen oder die Vereinbarung ohne gerichtliche Intervention ganz oder teilweise kündigen
teilweise auflösen, ohne zu einer Entschädigung verpflichtet zu sein.

10. Geschäftsnutzung
10.1 Der Käufer hat die gelieferte Ware entsprechend ihrer Beschaffenheit und Bestimmung zu verwenden und zu verwenden
Einhaltung aller gesetzlichen Nutzungsbestimmungen und ggf. durch die
Vom STIBA-Mitglied vorgeschriebene Gebrauchsanweisung.

10.2 Wenn der Käufer die gelieferte Ware nicht gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels zurücksendet
verwendet werden und der Käufer macht das STIBA-Mitglied für den damit in Zusammenhang stehenden Schaden haftbar
Verwendung des Liefergegenstandes muss der Käufer nachweisen, dass der Schaden auf einen zurückzuführen ist

STIBA-Geschäftsordnung, genehmigt bei der ALV vom 8. Mai 2012 4


Mangelhaftigkeit der vom STIBA-Mitglied gelieferten Sache und keine zweckentfremdete Verwendung
gemäß Absatz 1 dieses Artikels.

10.3 Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 und Absatz 2 dieses Artikels ist das STIBA-Mitglied niemals Mitglied
haftet für Personenschäden, wenn der Käufer gegen Absatz 1 verstoßen hat
dieser Artikel angegeben. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Käufer das STIBA-Mitglied schadlos zu halten
Ansprüche von Mitarbeitern oder sonstigen Dritten, insbesondere Kunden, soweit diese
von den Bestimmungen aus Absatz 1 dieses Artikels keine Kenntnis genommen haben
Bedienungsanleitung.

11. Haftung
11.1 Für Schäden aus oder im Zusammenhang mit Lieferungen, für die das STIBA-Mitglied gesetzlich haftet
geltend gemacht werden kann, soweit nicht zwingende Vorschriften zwingend etwas anderes vorschreiben
beinhalten, dass die Haftung des STIBA-Mitgliedsverbandes

Betrag nicht überschreitet.

11.2 Schäden, soweit sie aus entgangenem Gewinn oder Minderertrag und allen anderen bestehen
indirekte Schäden oder Folgeschäden, wie z. B. Handelsverluste oder Schäden, die dem Käufer Dritten entstehen
eine geschuldete Entschädigung oder Vertragsstrafe in keiner Weise schadensersatzberechtigt ist,
Vorbehaltlich entgegenstehender zwingender gesetzlicher Bestimmungen.

11.3 Sofern das STIBA-Mitglied keine Haftung gemäß Abschnitt 3 von Titel 3 von hat
Es gilt Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches und soweit gesetzlich zulässig stellt der Käufer das STIBA-Mitglied hiervon schadlos
Ansprüche Dritter aus welchem ​​Grund auch immer, die einen Schaden geltend machen
infolge des Kaufs oder einer Handlung oder Unterlassung des STIBA-Mitglieds im Zusammenhang mit
die Vertragserfüllung, es sei denn, der Käufer weist nach, dass das STIBA-Mitglied im Recht ist
haftet gegenüber dem Käufer und hat dem Käufer diesen Schaden zu ersetzen.

11.4 Unter Androhung des Verfalls des Schadensersatzanspruchs wird das STIBA-Mitglied entschädigt
bei der Untersuchung von Ursache, Art und Ausmaß des Schadens mitgewirkt
für die eine Entschädigung verlangt wird.

11.5 Artikel 9 der Garantiebedingungen gilt sinngemäß.

12. Kündigung

12.1 Die vollständige oder teilweise Auflösung des Vertrags erfolgt anschließend durch a
schriftliche Erklärung eines der Berechtigten. Bevor der Käufer a
Eine schriftliche, an das STIBA-Mitglied gerichtete Auflösungserklärung ist stets zuerst der Käufer
muss das STIBA-Mitglied schriftlich in Verzug setzen und ihm eine angemessene Frist setzen
weiterhin seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen.

12.2 Der Käufer hat kein Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen
Verpflichtungen, wenn er selbst bereits mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Verzug war
Verpflichtungen. Verbraucherkäufern bleibt nach dieser Bestimmung die Befugnis, dies zu tun
Aussetzung aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung.

12.3 Stimmt das STIBA-Mitglied der Auflösung zu, ohne dass es zu einem Verzug seitens des STIBA-Mitglieds kommt,
Seite hat er Anspruch auf Ersatz aller Vermögensschäden, wie z. B. Kosten, Verluste
Gewinn und angemessene Kosten zur Bestimmung von Schaden und Haftung.

12.4 Im Falle einer teilweisen Auflösung kann der Käufer, soweit gesetzlich zulässig, nicht
die Rückgängigmachung bereits erbrachter Leistungen des STIBA-Mitglieds verlangen und
Das STIBA-Mitglied hat den vollen Anspruch auf Vergütung der von ihm bereits erbrachten Leistungen
unbeschadet des Rechts des STIBA-Mitglieds, seine Leistung rückgängig zu machen und
Schadensersatz zu fordern.